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Motorradunfall auf der Rennstrecke: Ohne Wettkampf mit Platzierung greift der Rennausschluss der Unfallversicherung nicht

Der BGH hat am 13.10.2026 entschieden: Eine Unfallversicherung darf nach einem Sturz auf der Rennstrecke nur ablehnen, wenn es um Platzierung und Sieg ging.

DBDavide Balsamello · Kfz-Sachverständiger, Ingenieur Fahrzeugtechnik16. Oktober 2026BGH, Unfallversicherung, Rennstrecke

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Motorradunfall auf der Rennstrecke: Ohne Wettkampf mit Platzierung greift der Rennausschluss der Unfallversicherung nicht

Der Bundesgerichtshof hat am 13. Oktober 2026 entschieden, dass eine private Unfallversicherung einen Motorradunfall auf der Rennstrecke nicht allein deshalb ablehnen darf, weil dort schnell gefahren wird. Der Ausschluss für Fahrten, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt, greift nur bei einem Wettkampf, in dem Platzierung und Sieg vom Tempo abhängen.

AngabeInhalt
GerichtBundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
AktenzeichenIV ZR 251/25
Urteil vom13.10.2026
Versicherungprivate Unfallversicherung, Bedingungen AUB 2012
Streitige Klauselkein Schutz bei Fahrtveranstaltungen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“
ErgebnisKlausel greift nicht, die Klage gegen den Versicherer hat im Wesentlichen Erfolg
VorinstanzenLG Bielefeld, 21.02.2024, 22 O 77/22 (stattgegeben); OLG Hamm, 29.10.2025, 20 U 51/24 (abgewiesen)

Fundstellen: BGH, Urteil vom 13.10.2026 – IV ZR 251/25 · AKB 2015 des GDV, A.1.5.2, A.2.9.2, D.1.1.4 · § 5d PflVG · § 4 KfzPflVV · Rechtsstand: Oktober 2026

Eine Rennstrecke allein macht noch kein Rennen

Der Versicherte war mit seinem Motorrad bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke gestürzt. Einen Wettbewerb mit Platzierungen gab es dort nicht. Der Unfallversicherer verweigerte die Leistung und berief sich auf den Rennausschluss in seinen Bedingungen. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihm recht.

Der BGH sieht das anders. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht die Klausel so, dass die Veranstaltung selbst ein vom Tempo abhängiges Ergebnis haben muss. Ob eine Veranstaltung einem Rennen nur ähnelt, spielt keine Rolle, weil Risikoausschlüsse eng auszulegen sind. Allein zur Frage, ab wann der Versicherer in Verzug war, geht der Fall an das OLG Hamm zurück.

Blick durch den Fangzaun auf die Start-Ziel-Gerade des Hockenheimrings mit Werbebanden und Tribünen im Hintergrund, ohne Fahrzeuge auf der Strecke.
Ob eine Fahrt auf der Rennstrecke als Rennen gilt, hängt nach dem BGH an der Wertung, nicht am Ort. Foto: Kieuchen / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

Betroffen sind Fahrer mit privater Unfallversicherung

Das Urteil betrifft Unfallversicherungen mit dieser oder einer gleich lautenden Klausel. Es betrifft nicht automatisch jede Fahrt auf einer Rennstrecke. Was der BGH unter Platzierung genau versteht, etwa ob gemessene Rundenzeiten mit Rangliste genügen, sagt die Pressemitteilung nicht. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Für Schäden am Fahrzeug ist die Frage offen

Über die Kaskoversicherung, also die Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug trägt, hat der BGH in diesem Verfahren nicht entschieden. In den Musterbedingungen des Versicherungsverbands GDV (AKB 2015, A.2.9.2) steht für die Kasko eine ähnliche Formulierung: kein Schutz bei behördlich genehmigten Motorsportveranstaltungen, „bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“. Dort sind Trainings, Tests und Demonstrationen aber ausdrücklich mitgenannt. Ob Gerichte diese Fassung genauso eng lesen, ist offen.

Für die Kfz-Haftpflicht gilt eine andere Regel. Wird das Fahrzeug bei Motorsport in einem abgesperrten Gebiet bewegt und besteht dafür eine Motorsport-Haftpflicht nach § 5d PflVG, darf die normale Kfz-Haftpflicht Schäden ausschließen (§ 4 KfzPflVV, AKB A.1.5.2). Auf die Höchstgeschwindigkeit kommt es dabei nicht an. Die Musterbedingungen sind unverbindlich; maßgeblich ist der eigene Vertrag. Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.

Nahaufnahme eines verformten weißen Heckblechs mit roten und gelben Pfeilmarkierungen, daneben eine Hand im schwarzen Handschuh mit einem blauen Marker.
Bei jedem Kaskoschaden zählt, dass Art und Umfang des Schadens am Fahrzeug belegt sind. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Vor und nach einer Fahrt auf der Rennstrecke

  • Lesen Sie vorher die Ausschlüsse Ihrer Unfall- und Kaskoversicherung zu Rennen und Motorsport.

  • Fragen Sie den Veranstalter, ob es eine Wertung mit Platzierung gibt und welche Haftpflicht für die Veranstaltung besteht.

  • Heben Sie Ausschreibung und Teilnahmebedingungen der Veranstaltung auf; sie zeigen später, ob es ein Wettkampf war.

  • Lehnt ein Versicherer ab, lassen Sie sich die Klausel schriftlich nennen und legen Sie das Schreiben einem Anwalt vor.

  • Lassen Sie den Schaden am Fahrzeug dokumentieren, bevor repariert wird.

Wie ein Schaden belegt wird, den die eigene Versicherung tragen soll, steht auf unserer Seite zum Kaskoschaden. Für Motorräder gelten eigene Kalkulationswege, siehe Motorrad-Gutachten. Ob bei kleineren Schäden ein Kostenvoranschlag genügt, erklärt der Ratgeber Kostenvoranschlag oder Gutachten. Wenn später über den Zustand gestritten wird, hilft ein Beweissicherungsgutachten.

Wenn Ihr Auto oder Motorrad beschädigt ist und Sie wissen wollen, wie hoch der Schaden ist: Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr. Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.

Was Sie jetzt tun können

Auch außerhalb der Bürozeiten geht jemand ans Telefon, nimmt den Schaden auf und macht den Termin.

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