Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Kosten des Gutachtens (§ 249 BGB). Ihr Anteil liegt bei 0 Euro, wenn die Haftpflichtversicherung des Verursachers voll eintritt. Bei Mitschuld wird nach der Haftungsquote geteilt, beim Kaskoschaden entscheiden Ihre Versicherungsbedingungen, und einen Privatauftrag bezahlen Sie selbst.
| Ihre Lage | Wer das Gutachten bezahlt | Was Sie tun |
|---|---|---|
| Unverschuldeter Unfall (Haftpflichtschaden, also ein Unfall, den ein anderer verursacht hat) | die Haftpflichtversicherung des Verursachers | Gutachter beauftragen, Schaden vor der Reparatur aufnehmen lassen |
| Mitverschulden | beide Seiten, anteilig nach der Haftungsquote | den Schaden trotzdem vollständig aufnehmen lassen; die Quote klären Versicherung oder Gericht |
| Kaskoschaden (ein Schaden, den Ihre eigene Versicherung reguliert) | Ihr Versicherer, soweit die Bedingungen es vorsehen; sonst Sie | vor dem Auftrag beim Versicherer nachfragen |
| Privatauftrag (Wertgutachten, Leasingrückgabe, Zweitmeinung) | Sie | den Preis vor der Beauftragung nennen lassen |
| Bagatellschaden (etwa unter 750 bis 1.000 Euro) | strittig, weil die Gegenseite die Erforderlichkeit bestreiten kann | vorher klären, ob ein Kostenvoranschlag reicht |
Fundstellen: § 249 BGB, § 254 BGB, §§ 398 ff. BGB, RVG, §§ 2, 5 RDG · Rechtsstand: September 2026
Die Kosten der Schadenfeststellung gehören zum Schaden
§ 249 BGB verlangt, dass der Geschädigte so gestellt wird, wie er ohne den Unfall stünde. Dazu zählt nicht nur die Reparatur, sondern auch die Feststellung, was beschädigt ist und was die Instandsetzung kostet. Ein Laie kann den Schaden an einem modernen Fahrzeug nicht beziffern.
Das Honorar des Sachverständigen steht deshalb in Ihrer Schadenaufstellung neben den Reparaturkosten und dem Nutzungsausfall. Mit dem Grundhonorar rechnet das Büro die Nebenkosten für Fotos, Fahrt und Schreibarbeit ab. Die Versicherung ersetzt die Position wie jede andere Folge des Unfalls.
Mit einer Abtretung rechnet das Büro direkt mit der Versicherung ab
Der Honoraranspruch des Sachverständigen kann erfüllungshalber an das Büro abgetreten werden. Dann rechnet das Büro direkt mit der gegnerischen Versicherung ab, und die Rechnung läuft nicht über Ihr Konto.
Was „erfüllungshalber“ für Sie heißt
Sie treten den Anspruch ab, damit das Büro sein Honorar direkt bei der Versicherung einfordern kann. Der Auftrag bleibt trotzdem Ihrer: Kürzt die Versicherung, bleibt der Auftraggeber im Rahmen der Abtretungsvereinbarung in der Haftung.
Die Abtretung nimmt Ihnen also den Zahlungsweg ab, nicht jedes Risiko. Ob sie wirksam ist, hängt vom Wortlaut der Vereinbarung ab. Lesen Sie deshalb vor der Unterschrift, was für den Fall einer Kürzung geregelt ist.
Bei Mitschuld teilt die Haftungsquote auch das Honorar
Trifft Sie eine Mitschuld, werden die Kosten des Gutachtens anteilig nach der Haftungsquote übernommen. Die Quote bestimmt die Versicherung oder das Gericht, nicht der Sachverständige.
Für die Begutachtung ändert die Quote nichts. Der Schaden wird in voller Höhe aufgenommen und kalkuliert, geteilt wird erst bei der Regulierung. Wer wegen einer möglichen Mitschuld auf das Gutachten verzichtet, hat am Ende keine belegte Schadenhöhe, von der ein Anteil berechnet werden könnte.
Bei Kasko und Privatauftrag zahlen Sie nach der BVSK-Honorartabelle
Beim Kaskoschaden gilt nicht das Schadensersatzrecht, sondern Ihr Versicherungsvertrag. Ob und in welchem Umfang der Versicherer ein Gutachten bezahlt, steht in den Bedingungen; häufig beauftragt er selbst einen Sachverständigen. Was beim Kaskoschaden sonst anders läuft, steht auf der Seite Kaskogutachten.
Ein Wertgutachten für den Verkauf, ein Zustandsbericht vor der Leasingrückgabe oder die Prüfung eines fremden Gutachtens hat keinen Unfallgegner. Hier beauftragen und bezahlen Sie selbst.
In beiden Fällen rechnen wir nach der BVSK-Honorartabelle ab; die Höhe richtet sich nach der Schadenhöhe. Die Tabelle ist keine Gebührenordnung, sondern eine Marktbefragung unter Sachverständigen. Den Rahmen nennen wir vor der Beauftragung am Telefon.
Bei sehr kleinen Schäden kann die Erstattung strittig werden
Bagatellschaden, also ein kleiner Schaden, bei dem ein Kostenvoranschlag reicht: Unter etwa 750 bis 1.000 Euro Schadenhöhe gilt ein Schaden oft als Bagatelle. Einen gesetzlichen Betrag gibt es nicht, entschieden wird im Einzelfall. Wer bei einem Kratzer im Stoßfänger ein vollständiges Gutachten beauftragt, riskiert, dass die Gegenseite die Erforderlichkeit bestreitet.
Die Schadenhöhe kennt aber erst, wer hingesehen hat. Hinter einem unauffälligen Kratzer kann ein gerissener Halter oder ein verschobener Abstandssensor stecken. Woran Sie den Unterschied erkennen, steht im Artikel Kostenvoranschlag oder Gutachten: die Schadenhöhe entscheidet.
Vier Fehler, die bei den Gutachterkosten Geld kosten
Reparieren vor der Besichtigung. Mit der Reparatur verschwindet das Schadenbild, und damit die Grundlage für jede Position im Gutachten.
Auf das Gutachten verzichten, weil die Schuldfrage offen ist. Ohne belegte Schadenhöhe gibt es auch keinen Anteil.
Die Abtretung ungelesen unterschreiben. Was bei einer Kürzung gilt, steht in der Vereinbarung.
Beim Parkrempler ohne Rückfrage ein Vollgutachten beauftragen. Unter der Bagatellgrenze kann die Erstattung strittig werden.
Die Anwaltskosten trägt bei fremder Schuld in der Regel die Gegenseite
Bei einem Haftpflichtschaden trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten eines Anwalts für Verkehrsrecht, soweit die Einschaltung erforderlich war. Bei Mitverschulden gilt das anteilig, und bei Bagatellfällen kann die Erforderlichkeit strittig sein.
Die Aufgaben sind getrennt. Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht. Sie wählen den Anwalt frei, wir erhalten keine Provision. Welche Rechte Sie außerdem haben, steht im Artikel Unverschuldeter Unfall: Gutachter, Werkstatt und Anwalt wählen Sie selbst.
Fünf Fragen, bevor Sie einen Gutachter beauftragen
Wonach wird abgerechnet: nach Schadenhöhe oder nach Zeit?
Welche Nebenkosten kommen zum Grundhonorar dazu?
Gibt es eine Abtretung, und was steht darin zur Kürzung?
Wann liegt das Gutachten vor?
Wie hoch ist der Rahmen, falls Sie selbst zahlen?
Häufige Fragen zu den Kosten des Kfz-Gutachtens
Muss ich den Gutachter nehmen, den die gegnerische Versicherung schickt?
Wer einen unverschuldeten Unfall hatte, darf den Kfz-Gutachter selbst auswählen. Die gegnerische Versicherung kann einen eigenen Sachverständigen anbieten; annehmen müssen Sie dieses Angebot nicht.
Wer zahlt, wenn die Schuldfrage noch offen ist?
Das steht erst fest, wenn die Haftungsquote feststeht. Die Quote bestimmt die Versicherung oder das Gericht. Bis dahin ist das Gutachten die Grundlage, auf der später geteilt wird.
Bekomme ich eine Rechnung, wenn ich das Honorar nicht abtrete?
Ja. Ohne Abtretung stellt das Büro die Rechnung an Sie als Auftraggeber, und Sie reichen sie bei der gegnerischen Versicherung als Teil Ihres Schadens ein.
Wenn Sie nicht sicher sind, welche Zeile der Tabelle zu Ihrem Fall passt, rufen Sie an: Unser Notfalltelefon unter 069 89004352 ist rund um die Uhr erreichbar, und die telefonische Erstberatung zum Schaden und zum Ablauf ist kostenlos. Nennen Sie uns, wer den Unfall verursacht hat und ob sich bereits eine Versicherung gemeldet hat. Wer selbst zahlt, erfährt im selben Gespräch den Honorarrahmen. Wie sich Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzen, steht auf der Seite Kosten des Unfallgutachtens.