Ja, wenn ein anderer den Unfall verursacht hat. Dann beauftragen Sie den Kfz-Gutachter, dem Sie vertrauen, und die Haftpflichtversicherung des Verursachers trägt die Kosten. Der Bundesgerichtshof nennt den Geschädigten ausdrücklich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Einen Gutachter der gegnerischen Versicherung müssen Sie nicht nehmen. Beim Kaskoschaden gilt das nicht.
| Ihre Lage | Wer wählt den Gutachter? | Wer zahlt ihn? |
|---|---|---|
| Haftpflichtschaden, also ein Unfall, den ein anderer verursacht hat | Sie | die Haftpflichtversicherung des Verursachers |
| Die gegnerische Versicherung bietet einen eigenen Sachverständigen an | Sie, das Angebot ist freiwillig | bei eigenem Gutachter wie oben |
| Sie tragen eine Mitschuld | Sie | anteilig nach der Haftungsquote (§ 254 BGB) |
| Kleiner Schaden, etwa ein Kratzer | Sie | nur, wenn ein Gutachten erforderlich war; sonst reicht oft ein Kostenvoranschlag |
| Kaskoschaden, also ein Schaden, den Ihre eigene Versicherung reguliert | in der Regel Ihre Versicherung | nach den Musterbedingungen nur, wenn die Versicherung den Auftrag veranlasst oder ihm zugestimmt hat |
| Streit mit der eigenen Kasko über die Schadenhöhe | Sie und die Versicherung benennen je einen Sachverständigen | nach Obsiegen und Unterliegen |
Fundstellen: § 249 BGB, § 254 BGB · BGH, Urteil vom 12. März 2024, VI ZR 280/22 · AKB 2015, Ziffern A.2.5.3 und A.2.6 · Rechtsstand: September 2026
Bei fremder Schuld bestimmen Sie, wer den Schaden aufnimmt
Der Anspruch folgt aus § 249 BGB. Wer den Schaden verursacht hat, muss Sie so stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. Dazu gehören die Kosten, um den Schaden festzustellen. Im Urteil vom 12. März 2024 (VI ZR 280/22) fasst der VI. Zivilsenat des BGH seine Linie so: Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen.
Die gegnerische Versicherung darf Ihnen einen eigenen Sachverständigen anbieten. Das ist ein Angebot, keine Vorgabe. Ein Gutachter, den Sie selbst beauftragen, arbeitet in Ihrem Auftrag und legt Ihnen sein Ergebnis vor. Welche Entscheidungen nach einem unverschuldeten Unfall außerdem bei Ihnen liegen, etwa Werkstatt und Anwalt, steht in Unverschuldeter Unfall: Gutachter, Werkstatt und Anwalt wählen Sie selbst.
Den günstigsten Gutachter müssen Sie nicht suchen
Der BGH verlangt vom Geschädigten keine Marktforschung. Sie müssen nicht mehrere Angebote einholen, um den preiswertesten Kfz-Sachverständigen in Ihrer Gegend zu finden. Das Gericht stellt auf Ihre Lage nach dem Unfall ab, also auf das, was Sie erkennen und beeinflussen können.
Eine Grenze gibt es trotzdem. Den Geschädigten trifft nach dem Urteil eine gewisse Plausibilitätskontrolle der Preise. Verlangt ein Gutachter bereits beim Auftrag Preise, die für Sie erkennbar deutlich überhöht sind, kann die Beauftragung als nicht erforderlich gelten. Der BGH nennt das Auswahlverschulden. Ähnlich liegt es, wenn die Rechnung erkennbar von der Honorarvereinbarung abweicht oder erkennbar überhöhte Nebenkosten enthält. Dann wird nur der Betrag ersetzt, den ein Gericht für erforderlich hält.
Was „qualifiziert“ im Einzelnen heißt, legt das Urteil nicht fest. Fragen Sie deshalb vor dem Auftrag nach Ausbildung, Kalkulationsgrundlage und Honorar. Unser Büro in Frankfurt-Griesheim leitet Davide Balsamello, Ingenieur für Fahrzeugtechnik. Wir sind DAT Expert Partner, das Sachverständigen-Netzwerk der Deutschen Automobil Treuhand, und kalkulieren auf SilverDAT, der Kalkulationsbasis, mit der auch Versicherer rechnen.
Unerkennbar überhöhte Posten trägt seit 2024 der Schädiger
Mit dem Urteil vom 12. März 2024 hat der BGH das sogenannte Werkstattrisiko auf Gutachter übertragen. Er spricht vom Sachverständigenrisiko. Sobald Sie den Auftrag erteilt und das Auto übergeben haben, können Sie kaum kontrollieren, was der Gutachter ansetzt. Rechnungsposten, die für Sie nicht erkennbar zu hoch sind, muss deshalb im Verhältnis zu Ihnen der Schädiger tragen. Das gilt auch für Posten, die für Sie nicht erkennbar gar nicht erbracht wurden.
Haben Sie die Rechnung noch nicht bezahlt, gilt nach dem Urteil eine Besonderheit. Wer das Risiko nicht selbst tragen will, verlangt von der Versicherung Zahlung an den Gutachter, nicht an sich selbst. Im Gegenzug tritt er seine möglichen Ansprüche gegen den Gutachter ab. Mit einem Gutachter, der zu viel berechnet hat, setzt sich dann die Versicherung auseinander.
Anders liegt es, wenn Sie Ihren Anspruch auf das Honorar an den Gutachter abgetreten haben. Dann rechnet er direkt mit der Versicherung ab und kann sich nach dem BGH nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Er muss selbst beweisen, dass seine Posten erbracht und erforderlich waren. Wie die Abtretung funktioniert und wann eine Mitschuld die Rechnung teilt, steht in Kfz-Gutachten nach dem Unfall: bei fremder Schuld zahlt die Gegenseite.
Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.
Beim Kaskoschaden entscheidet Ihre Versicherung mit
Zahlt Ihre eigene Versicherung, gilt nicht das Schadensrecht aus § 249 BGB, sondern Ihr Vertrag. In den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Ziffer A.2.5.3) steht: Die Kosten eines Sachverständigen werden nur erstattet, wenn die Versicherung dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Ihr Vertrag kann davon abweichen. Ein Blick in die Bedingungen vor dem Auftrag erspart eine offene Rechnung.
Sind Sie mit der Schadenhöhe nicht einverstanden, sehen die Musterbedingungen ein Sachverständigenverfahren vor (Ziffer A.2.6). Sie und die Versicherung benennen je einen Kfz-Sachverständigen. Einigen sich die beiden nicht, entscheidet ein Obmann, und zwar innerhalb der Spanne der beiden Schätzungen. Die Kosten tragen beide Seiten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Was wir beim Kaskoschaden übernehmen, beschreibt die Seite Gutachten beim Kaskoschaden.
Drei Fehler, die das Wahlrecht kosten
Das Auto wird repariert, bevor der eigene Gutachter es gesehen hat. Danach lässt sich der Schaden nicht mehr aufnehmen.
Ein Honorar wird akzeptiert, das bereits beim Auftrag erkennbar deutlich über dem üblichen Rahmen liegt.
Beim Kaskoschaden wird ein eigener Gutachter beauftragt, ohne dass die Versicherung zugestimmt hat.
Bei kleinen Schäden kann ein Gutachten nicht erforderlich sein, dann reicht ein Kostenvoranschlag. Wo die Grenze liegt, steht in Bagatellschaden: wann ein Kostenvoranschlag reicht.
So beauftragen Sie Ihren Gutachter
Klären Sie, ob ein anderer den Unfall verursacht hat oder Ihre Kasko zahlt.
Lehnen Sie ein Gutachterangebot der gegnerischen Versicherung ab, wenn Sie einen eigenen wollen.
Fragen Sie vor dem Auftrag nach Honorar und Nebenkosten.
Lassen Sie den Schaden vor der Reparatur aufnehmen.
Häufige Fragen zur freien Gutachterwahl
Muss die gegnerische Versicherung zustimmen, bevor ich einen Gutachter beauftrage?
Nein. Das Wahlrecht aus der Rechtsprechung des BGH hängt nicht von einer Zustimmung der gegnerischen Versicherung ab. Anders ist es beim Kaskoschaden, dort regelt Ihr Vertrag die Zustimmung.
Was gilt, wenn der Gutachter den Schaden zu hoch schätzt?
Viele Gutachter berechnen ihr Honorar nach der Schadenhöhe. Schätzt der Gutachter den Schaden für Sie nicht erkennbar zu hoch ein, zählt das nach dem Urteil vom März 2024 ebenfalls zum Sachverständigenrisiko, das der Schädiger trägt.
Die Leistungen, die bei einem Haftpflichtschaden zu Ihrem Anspruch gehören, fasst die Seite Ihre Rechte beim Unfallgutachten zusammen.
Wenn Sie nach einem Unfall ohne eigene Schuld einen Gutachter suchen: Unter 069 89004352 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr. Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.