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Sachverständigenbüro Vollwinkel · Kfz-Gutachten im Rhein-Main-Gebiet
Kosten und Versicherung

Kaskoschaden: Ein Gutachten zahlt die Versicherung nur, wenn sie es verlangt oder ihm zugestimmt hat

Beim Kaskoschaden bestimmt Ihre Versicherung, ob ein Gutachter kommt. Wer zahlt, was die Selbstbeteiligung abzieht und wann ein eigenes Gutachten trotzdem hilft.

DBDavide Balsamello · Kfz-Sachverständiger, Ingenieur Fahrzeugtechnik19. Oktober 2026Kaskoschaden, Vollkasko, Teilkasko

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Kaskoschaden: Ein Gutachten zahlt die Versicherung nur, wenn sie es verlangt oder ihm zugestimmt hat

Beim Kaskoschaden entscheidet Ihre Versicherung, ob ein Gutachten erstellt wird. Die Kosten eines Kfz-Gutachters trägt sie nur, wenn sie ihn beauftragt oder dem Auftrag zugestimmt hat. Von der Entschädigung zieht sie die vereinbarte Selbstbeteiligung ab, die Mehrwertsteuer zahlt sie nur, wenn sie bei der Reparatur tatsächlich anfällt.

Beispiel mit 500 Euro SelbstbeteiligungGrundlageAuszahlung
Reparatur in der Werkstatt, Rechnung über 4.000 Euro netto plus 760 Euro MehrwertsteuerReparaturkosten mit Rechnung bis zum Wiederbeschaffungswert4.760 − 500 = 4.260 Euro
Gleicher Schaden, Sie lassen nicht oder selbst reparierenReparaturkosten ohne Steuer, höchstens Wiederbeschaffungswert minus Restwert4.000 − 500 = 3.500 Euro
Totalschaden, Wiederbeschaffungswert 9.000 Euro, Restwert 2.500 EuroWiederbeschaffungswert minus Restwert6.500 − 500 = 6.000 Euro
Gutachter selbst beauftragt, ohne Zustimmung der VersicherungSachverständigenkosten nur mit ZustimmungHonorar zahlen Sie selbst

Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel. Ein Abzug „neu für alt“ und die Steuer im Wiederbeschaffungswert sind darin nicht berücksichtigt.

Fundstellen: §§ 14, 84, 85 VVG · GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand 30.04.2025, Ziffern A.2.5 bis A.2.7, E.1 und I.3 bis I.5 · Rechtsstand: Oktober 2026

Ob ein Gutachter kommt, bestimmt beim Kaskoschaden Ihre Versicherung

Nach einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, dürfen Sie den Kfz-Gutachter selbst wählen, und seine Haftpflicht zahlt ihn. Beim Kaskoschaden, also einem Schaden, den Ihre eigene Versicherung reguliert, gilt dagegen Ihr Vertrag. Das Versicherungsvertragsgesetz sagt es ausdrücklich: Die Kosten eines Sachverständigen trägt der Versicherer nicht, es sei denn, der Vertrag verpflichtet Sie dazu oder er hat Sie dazu aufgefordert (§ 85 Abs. 2 VVG).

Die Musterbedingungen des GDV formulieren dasselbe aus Sicht des Versicherers. Er erstattet die Kosten eines Sachverständigen nur, wenn er dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat (AKB A.2.5.3). Wer erst den Gutachter bestellt und dann die Versicherung anruft, trägt das Honorar im Zweifel selbst.

Zwei Pflichten bestimmen den Ablauf. Sie melden den Schaden innerhalb einer Woche (E.1.1.1). Vor der Reparatur oder dem Verkauf des Autos holen Sie die Weisung der Versicherung ein, soweit die Umstände das zulassen (E.1.3.2). In dieser Weisung legt sie fest, was sie zur Schadenhöhe sehen will, zum Beispiel einen eigenen Sachverständigen, einen Kostenvoranschlag der Werkstatt oder Fotos.

Kfz-Sachverständiger begutachtet aus nächster Nähe den demontierten Heckabschluss eines weißen Kastenwagens mit roten und gelben Pfeilmarkierungen, der abgenommene Stoßfänger liegt im Vordergrund.
Erst unter dem abgenommenen Stoßfänger zeigt sich, ob die Reparatur über den Kostenvoranschlag hinausgeht. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Ob Ihr Vertrag von den Musterbedingungen abweicht, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Manche Tarife binden Sie an eine Partnerwerkstatt der Versicherung; die Musterbedingungen lassen dafür abweichende Regeln zu. Wann bei kleinen Schäden ein Kostenvoranschlag statt eines Gutachtens genügt, beschreibt der Ratgeber Kostenvoranschlag oder Gutachten: die Schadenhöhe entscheidet.

Die Selbstbeteiligung geht von jeder Zahlung ab, die Steuer nur mit Rechnung

Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, zieht die Versicherung sie bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung ab (AKB A.2.5.8). Ob und in welcher Höhe Sie eine vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein, getrennt für Teilkasko und Vollkasko.

Wie viel vor diesem Abzug gezahlt wird, hängt davon ab, was Sie mit dem Auto machen. Lassen Sie vollständig und fachgerecht reparieren und legen die Rechnung vor, zahlt die Versicherung die erforderlichen Kosten bis zum Wiederbeschaffungswert, also dem Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug (A.2.5.2.1 a). Ohne Rechnung bekommen Sie höchstens den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (A.2.5.2.1 b). Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist.

Die Mehrwertsteuer erstattet die Versicherung nur, soweit sie bei Ihrer Art der Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist (A.2.5.4). Werden alte Teile durch neue ersetzt oder wird das Auto neu lackiert, darf sie einen Abzug „neu für alt“ machen; bei jungen Fahrzeugen ist er auf Reifen, Batterie und Lack beschränkt (A.2.5.2.3).

Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagen ersetzt die Kasko nach den Musterbedingungen nicht (A.2.5.7.1). Das sind Posten des Schadensersatzes gegen einen Unfallgegner. Wie die Abrechnung ohne Rechnung in der Haftpflicht läuft, erklärt der Ratgeber Fiktive Abrechnung.

Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.

Ein kleiner Vollkaskoschaden kostet Sie die Schadenfreiheitsklasse

Zahlt die Vollkasko für einen Schaden, gilt Ihr Vertrag in diesem Jahr als schadenbelastet und wird zurückgestuft (AKB I.3.5). Kosten für Gutachter zählen dabei nicht als Entschädigung (I.4.1.1). Fällt der Schaden unter die Teilkasko, etwa Hagel oder ein Wildunfall, bleibt der Vertrag nach den Musterbedingungen schadenfrei, auch wenn die Vollkasko zahlt (I.4.1.2 d).

Bei einem Blechschaden knapp über der Selbstbeteiligung lohnt deshalb die Rechnung, bevor Sie melden: höhere Beiträge über mehrere Jahre gegen den Betrag, den die Kasko auszahlen würde. Einen Rückkauf, also das spätere Erstatten der Entschädigung, damit die Rückstufung entfällt, regeln die Musterbedingungen nur für die Haftpflicht, und nur bis 500 Euro (I.5). Ob Ihr Vertrag ihn auch in der Vollkasko erlaubt, steht in Ihren Bedingungen.

Melden müssen Sie den Schaden trotzdem innerhalb einer Woche, wenn er zu einer Leistung führen kann (E.1.1.1). Die Entscheidung, ob Sie die Leistung am Ende annehmen, fällt erst, wenn die Schadenhöhe bekannt ist.

Ein eigenes Gutachten hilft, wenn die Kalkulation der Versicherung zu niedrig ist

Setzt die Versicherung die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert niedriger an, als Sie es für richtig halten, sehen die Musterbedingungen einen Sachverständigenausschuss vor (AKB A.2.6). Sie und die Versicherung benennen je einen Kfz-Sachverständigen. Einigen sich die beiden nicht, entscheidet ein Obmann, und zwar innerhalb der Spanne zwischen den beiden Schätzungen.

Die Kosten des Verfahrens tragen beide Seiten im Verhältnis von Gewinnen und Verlieren (A.2.6.4). Weicht das Ergebnis offenbar und erheblich von der wirklichen Sachlage ab, ist es nach § 84 VVG nicht verbindlich; dann entscheidet ein Gericht. Den Rechtsweg können Sie auch ohne Ausschuss gehen.

Kfz-Sachverständiger zeigt einem Kunden auf dem Kameradisplay die Aufnahme eines Schadens, beide von hinten und seitlich zu sehen.
Ein eigenes Gutachten gibt Ihnen eine Zahl, die Sie der Kalkulation der Versicherung gegenüberstellen können. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Für Ihren Platz im Ausschuss oder schon davor brauchen Sie eine eigene Kalkulation. Wir rechnen auf SilverDAT, der Kalkulationsbasis, mit der auch Versicherer rechnen, und prüfen ein vorliegendes Gutachten Position für Position, siehe Zweitgutachten. Beauftragen Sie uns privat, rechnen wir nach der BVSK-Honorartabelle ab; den Rahmen nennen wir vor der Beauftragung am Telefon.

Zur Auszahlung: Steht die Höhe fest, zahlt die Versicherung nach den Musterbedingungen spätestens innerhalb von zwei Wochen (A.2.7.1). Zieht sich die Prüfung länger als einen Monat nach Ihrer Meldung, können Sie einen Vorschuss verlangen (§ 14 Abs. 2 VVG, A.2.7.2).

Vier Fehler, die beim Kaskoschaden Geld kosten

  • Einen Gutachter beauftragen, bevor die Versicherung zugestimmt hat, und dann auf dem Honorar sitzen bleiben.

  • Reparieren oder das Auto verkaufen, ohne die Weisung der Versicherung einzuholen.

  • Die Meldung länger als eine Woche liegen lassen.

  • Einen Schaden knapp über der Selbstbeteiligung melden, ohne die Rückstufung gegenzurechnen.

Häufige Fragen zum Gutachten beim Kaskoschaden

Was gilt, wenn ein anderer schuld war und ich trotzdem über die Kasko abrechne?

Dann bleibt es ein Haftpflichtschaden. Ihren eigenen Kfz-Gutachter zahlt in der Regel die Haftpflicht des Verursachers, siehe Kfz-Gutachten nach dem Unfall: bei fremder Schuld zahlt die Gegenseite. Erstattet sie Ihrer Kasko deren Zahlung voll, gilt Ihr Vertrag als schadenfrei (AKB I.4.1.2 c).

Muss ich bei einem Wildunfall ein Gutachten vorlegen?

Nicht von sich aus. Die Musterbedingungen verlangen bei Wildschäden über einem im Vertrag genannten Betrag eine Anzeige bei der Polizei (E.1.3.3). Was die Versicherung zur Schadenhöhe sehen will, legt sie in ihrer Weisung fest.

Darf die Versicherung einen eigenen Gutachter schicken?

Ja. Sie muss Aufklärung und Umfang ihrer Leistung prüfen können, und Sie müssen ihr Untersuchungen ermöglichen, soweit das zumutbar ist (AKB E.1.1.3). Sind Sie mit dessen Ergebnis nicht einverstanden, steht Ihnen das Sachverständigenverfahren offen.

Ob ein Schaden über die Kasko läuft oder ein Unfallgegner zahlt, klären wir mit Ihnen am Telefon, bevor ein Auftrag entsteht. Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr: Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Wie ein Kaskogutachten bei uns abläuft, steht auf der Seite Kaskoschaden.

Was Sie jetzt tun können

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