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Sachverständigenbüro Vollwinkel · Kfz-Gutachten im Rhein-Main-Gebiet
Kosten und Versicherung

Fiktive Abrechnung: Sie bekommen Geld statt Reparatur, aber keine Umsatzsteuer

Nach einem Haftpflichtschaden dürfen Sie sich den Schaden nach Gutachten auszahlen lassen. Es fehlen dann die Umsatzsteuer und bei frühem Verkauf unter Umständen ein Teil der Reparaturkosten.

DBDavide Balsamello · Kfz-Sachverständiger, Ingenieur Fahrzeugtechnik02. Oktober 2026Fiktive Abrechnung, Umsatzsteuer, Haftpflichtschaden

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Fiktive Abrechnung: Sie bekommen Geld statt Reparatur, aber keine Umsatzsteuer

Ja. Nach einem Haftpflichtschaden, also einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, zahlt die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten laut Gutachten auch dann, wenn Sie nicht reparieren lassen. Sie zahlt allerdings netto, ohne Umsatzsteuer. Kostet die Reparatur mehr, als das Auto durch den Unfall an Wert verloren hat, gibt es den vollen Betrag nur, wenn Sie es danach mindestens sechs Monate weiter nutzen.

PostenMit Reparatur und RechnungNach Gutachten, ohne Reparatur
ReparaturkostenBetrag der RechnungBetrag laut Gutachten, netto
Umsatzsteuerja, laut Rechnungnein, auch nicht für eine Teilreparatur, solange Sie nach Gutachten abrechnen
Stundensätzedie der Werkstatt, die repariert hatdie einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ihrer Region, außer die Versicherung belegt eine gleichwertige, günstigere
Reparatur teurer als der Wertverlust durch den Unfalljanur bei mindestens sechs Monaten Weiternutzung
Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswertbis 130 Prozent, bei vollständiger und fachgerechter Reparaturnein, dann nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert
Nutzungsausfall oder Mietwagenfür die Tage der Reparaturnur für Tage, an denen Sie tatsächlich ohne Auto waren
Kosten des Gutachtensjaja

Fundstellen: § 249 Abs. 2 BGB, § 254 Abs. 2 BGB · BGH, Urteile vom 29. April 2003, VI ZR 398/02 und VI ZR 393/02, vom 23. Mai 2006, VI ZR 192/05, vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, vom 23. November 2010, VI ZR 35/10, und vom 5. April 2022, VI ZR 7/21 · AKB 2015 · Rechtsstand: Oktober 2026

Was Sie mit dem Geld machen, entscheiden Sie selbst

Nach § 249 Abs. 2 BGB können Sie bei einem Sachschaden statt der Reparatur den Geldbetrag verlangen, den sie kosten würde. Ob Sie das Auto danach reparieren, so weiterfahren oder verkaufen, ist Ihre Sache. Der Bundesgerichtshof (BGH) nennt das Dispositionsfreiheit. Im Urteil vom 29. April 2003 (VI ZR 398/02) ging es um ein Porsche 968 Cabrio, das die Halterin elf Tage nach dem Unfall unrepariert verkauft hatte. Die Versicherung wollte nur mittlere Stundensätze aller Werkstätten der Region zahlen. Der BGH sprach ihr die Sätze des Porsche-Zentrums zu, also einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Eine günstigere Werkstatt muss die Versicherung konkret benennen. Nach § 254 Abs. 2 BGB müssen Sie sich auf sie verweisen lassen, wenn sie gleichwertig repariert und für Sie mühelos erreichbar ist. Die Gleichwertigkeit muss die Versicherung beweisen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09). Bei Autos bis drei Jahre ist der Verweis in der Regel unzumutbar. Bei älteren kann er es sein, wenn sie regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet oder repariert wurden. Ob Verbringungskosten und Aufschläge auf Ersatzteile dazugehören, richtet sich danach, was markengebundene Werkstätten in Ihrer Region berechnen.

Grundlage ist deshalb eine Kalkulation, die diese regionalen Preise abbildet. Sie steht im Unfallgutachten. Ein Kostenvoranschlag zeigt nur die Preise des Betriebs, der ihn schreibt; wann er trotzdem reicht, steht im Ratgeber Kostenvoranschlag oder Gutachten.

Ein Kfz-Sachverständiger in dunkler Steppweste fotografiert in einer Werkstatt das Heck eines weißen Kastenwagens, links im Vordergrund unscharf der Kunde von hinten.
Was ausgezahlt wird, steht in der Kalkulation des Gutachtens, nicht auf einer Werkstattrechnung. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Die Umsatzsteuer gibt es nur gegen Rechnung

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt den Geldbetrag: Die Umsatzsteuer ist nur enthalten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Erstattet wird sie erst mit einer tatsächlichen Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Ein Rechenbeispiel: Weist das Gutachten 4.000 Euro netto aus, fehlen bei 19 Prozent Umsatzsteuer 760 Euro.

Im Urteil vom 5. April 2022 (VI ZR 7/21) ging es um eine Teilreparatur. Ein Gutachter hatte die Reparatur auf 5.521,64 Euro netto geschätzt, die Versicherung hatte diesen Betrag gezahlt. Danach ließ die Halterin einen Teil reparieren und zahlte darauf 846,38 Euro Umsatzsteuer. Die bekam sie nicht ersetzt. Wer nach Gutachten abrechnet, darf die Rechnung nicht für einzelne Posten heranziehen. Der BGH spricht vom Verbot, fiktive und konkrete Abrechnung zu vermischen.

Der Weg zurück bleibt offen. Sie können grundsätzlich später zur Abrechnung nach Rechnung wechseln, solange Ihr Anspruch nicht verjährt ist. Dann zählen die tatsächlich angefallenen Kosten mit Umsatzsteuer, nicht mehr das Gutachten.

Ein Mechaniker in roter Weste und grauer Latzhose steht unter einem Auto auf der Hebebühne und leuchtet mit einer Handlampe auf die Bremsscheibe.
Wer nach der Auszahlung einen Teil reparieren lässt, bekommt die Umsatzsteuer darauf nur mit einer Abrechnung nach Rechnung. Foto: Unsplash+

Wer vor sechs Monaten verkauft, muss sich den Restwert anrechnen lassen

Ob es eine Frist gibt, entscheiden zwei Werte aus dem Gutachten: der Wiederbeschaffungswert, also der Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug, und der Restwert, also das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist. Ihre Differenz ist der Wertverlust durch den Unfall. Liegen die Reparaturkosten darunter, gibt es keine Frist.

Liegen sie darüber, aber noch unter dem Wiederbeschaffungswert, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten laut Gutachten nur, wenn Sie das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzen. Ist es nicht verkehrssicher, müssen Sie es dafür so weit reparieren lassen, dass es wieder verkehrssicher ist (BGH, Urteil vom 23. November 2010, VI ZR 35/10). Verkaufen Sie früher, zieht die Versicherung den Restwert ab.

So lag der Fall, den der BGH am 23. Mai 2006 entschieden hat (VI ZR 192/05). Der Gutachter schätzte die Reparatur auf 3.216,35 Euro netto. Die Versicherung setzte den Wiederbeschaffungswert ohne Umsatzsteuer mit 5.086,21 Euro an, den Restwert mit 3.460 Euro, und zahlte die Differenz von 1.626,21 Euro. Der Halter fuhr das Auto unrepariert weiter und verkaufte es nach etwa vier Monaten. Der BGH gab der Versicherung recht.

Kostet die Reparatur mehr als das Auto wert ist, hilft die Abrechnung nach Gutachten nicht. Die 130-Prozent-Regel setzt eine vollständige Reparatur voraus. Ohne sie wird der Schaden als wirtschaftlicher Totalschaden abgerechnet.

Nutzungsausfall gibt es nur für Tage ohne Auto

Nutzungsausfall, also die Entschädigung für die Tage ohne Auto, setzt voraus, dass Ihr Auto tatsächlich nicht verfügbar war. Fahren Sie es unrepariert weiter, fehlt dafür die Grundlage. Einen Mietwagen ersetzt die Versicherung nur, wenn Sie tatsächlich einen gemietet haben, und dann im erforderlichen Umfang. Wie sich beide unterscheiden, steht im Ratgeber Nutzungsausfall oder Mietwagen.

Die Kosten des Gutachtens hängen nicht davon ab, ob Sie reparieren. Bei fremder Schuld trägt sie die Gegenseite; die Einzelheiten stehen im Ratgeber Wer zahlt das Kfz-Gutachten.

Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.

In der Kasko zieht Ihr Vertrag engere Grenzen

Bei einem Kaskoschaden, also einem Schaden, den Ihre eigene Versicherung reguliert, gelten nicht § 249 BGB und die Urteile oben, sondern Ihre Versicherungsbedingungen. Nach den Musterbedingungen des Versicherungsverbands GDV (AKB 2015, Ziffer A.2.5.2.1) zahlt der Versicherer ohne vollständige und fachgerechte Reparatur die Reparaturkosten höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die Mehrwertsteuer gibt es auch dort nur, wenn sie angefallen ist (Ziffer A.2.5.4). Einen Sachverständigen bezahlt der Kaskoversicherer nach Ziffer A.2.5.3 nur, wenn er ihn veranlasst oder zugestimmt hat. Ihr Vertrag darf von diesen Mustern abweichen. Was ein Gutachten im Kaskofall leistet, steht auf der Seite Kaskoschaden.

Bevor Sie sich für das Geld entscheiden

  • Suchen Sie im Gutachten Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert heraus.

  • Ist die Reparatur teurer als der Wertverlust, planen Sie, das Auto mindestens sechs Monate zu behalten.

  • Halten Sie Serviceheft und Werkstattrechnungen bereit, falls die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweist.

  • Heben Sie jede Rechnung über eine spätere Reparatur auf, auch über eine Teilreparatur.

Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung

Darf ich das Auto selbst reparieren und trotzdem nach Gutachten abrechnen?

Ja. Der BGH hat einem Karosseriebaumeister, der sein Auto selbst instand gesetzt hatte und weiter fuhr, die Reparaturkosten laut Gutachten zugesprochen (Urteil vom 29. April 2003, VI ZR 393/02). Auf die Qualität der Reparatur kommt es nicht an, solange die geschätzten Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Liegen sie über Wiederbeschaffungswert minus Restwert, gilt auch hier die Frist von sechs Monaten. Die Umsatzsteuer auf gekaufte Teile bleibt außen vor, solange Sie nach Gutachten abrechnen.

Muss ich der Versicherung sagen, was ich mit dem Geld mache?

Nein. Wer nach Gutachten abrechnet, muss nach dem BGH nicht vortragen, ob und wie er repariert hat (VI ZR 7/21). Anders ist es nur bei der Frist von sechs Monaten: Ob Sie das Auto so lange genutzt haben, kann über die Höhe entscheiden.

Ob sich Geld statt Reparatur für Ihr Auto rechnet, zeigen die Werte im Gutachten. Wir kalkulieren auf SilverDAT, der Kalkulationsbasis, mit der auch Versicherer rechnen. Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr: Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.

Was Sie jetzt tun können

Auch außerhalb der Bürozeiten geht jemand ans Telefon, nimmt den Schaden auf und macht den Termin.

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