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Sachverständigenbüro Vollwinkel · Kfz-Gutachten im Rhein-Main-Gebiet
Ihre Rechte

Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Nur ein eigenes, ungenutztes Auto kostet den Anspruch

Wann ein zweites Auto den Nutzungsausfall ausschließt und wann nicht: eigener Zweitwagen, geliehenes Auto, Wohnmobil und Motorrad in einer Tabelle.

DBDavide Balsamello · Kfz-Sachverständiger, Ingenieur Fahrzeugtechnik25. Oktober 2026Nutzungsausfall, Zweitwagen, Haftpflichtschaden

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Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Nur ein eigenes, ungenutztes Auto kostet den Anspruch

Ein zweites Auto kostet den Nutzungsausfall nur, wenn es Ihr eigenes ist, in der Ausfallzeit ungenutzt bereitsteht und Ihnen sein Einsatz zuzumuten ist. Leiht Ihnen ein Angehöriger kostenfrei sein Auto, bleibt der Anspruch. Ist ein Freizeitfahrzeug beschädigt und steht für den Alltag ein Pkw bereit, gibt es dagegen keinen Nutzungsausfall.

Ihre LageFolge für den NutzungsausfallGrundlage
eigener zweiter Wagen, in der Ausfallzeit ungenutzt, Einsatz zumutbarentfälltBGH VI ZR 255/74, bestätigt in VI ZR 363/11
Auto eines Angehörigen, kostenfrei geliehenbleibtBGH VI ZR 363/11
zweiter Wagen im Haushalt, der Partner oder Partnerin gehörtoffen; fährt er oder sie das Auto in dieser Zeit selbst, steht es nicht ungenutzt bereitin den hier zitierten Urteilen nicht entschieden
beschädigt ist ein Wohnmobil für die Freizeit, für den Alltag gibt es einen PkwentfälltBGH VI ZR 248/07
beschädigt ist ein Motorrad als Hobby, daneben gibt es einen PkwentfälltBGH VI ZR 57/17
beschädigt ist ein Motorrad, es ist Ihr einziges Kraftfahrzeug und nicht nur für die Freizeit dakann bestehenBGH VI ZR 57/17

Fundstellen: § 249 BGB, § 253 BGB, § 843 Abs. 4 BGB; BGH VI ZR 363/11, BGH VI ZR 248/07, BGH VI ZR 57/17 · Rechtsstand: Oktober 2026

Nur der eigene, freie Zweitwagen nimmt Ihnen den Anspruch

Nutzungsausfall, also die Entschädigung für die Tage ohne Auto, setzt voraus, dass Ihnen das Auto wirklich fehlt. Der BGH nennt das eine „fühlbare“ Entbehrung: Sie hätten das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für den Alltag gebraucht. Steht ein solches zweites Fahrzeug bereit, fehlt diese Voraussetzung.

Wann das so ist, hat der BGH 1975 festgelegt und 2013 wiederholt. Keinen Nutzungsausfall bekommt, wer selbst über mindestens ein zweites, derzeit ungenutztes Fahrzeug verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist. In diesem Satz stecken drei Bedingungen, und alle drei müssen erfüllt sein.

Das Auto muss Ihnen zur Verfügung stehen, nicht nur irgendjemandem in der Familie. Es muss in der Ausfallzeit frei sein; ein Wagen, mit dem jemand anderes täglich zur Arbeit fährt, steht nicht ungenutzt herum. Und Sie müssen ihn zumutbar einsetzen können. Ob ein Zweisitzer für eine Familie mit zwei Kindersitzen genügt, ist eine solche Frage des Einzelfalls, die das Urteil nicht beantwortet.

Kunde steht im Vordergrund, dahinter fotografiert ein Kfz-Sachverständiger den markierten Heckabschluss eines Fahrzeugs mit Rücklicht.
Wie lange das Auto ausfällt, steht im Gutachten; ob ein Zweitwagen den Anspruch kostet, ist eine Rechtsfrage daneben. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Ein geliehenes Auto entlastet den Unfallgegner nicht

Im Fall von 2013 war das Auto des Klägers nach einem Unfall kurz vor Weihnachten nicht mehr fahrbereit. Er behalf sich mit dem Auto seines Vaters, das er kostenfrei nutzen durfte. Die Versicherung des Unfallgegners meinte, damit sei kein Schaden entstanden. Der BGH sah das anders.

Er stützte sich auf den Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB: Was ein Dritter freiwillig leistet, soll dem Schädiger nicht zugutekommen. Das gilt auch für den Nutzungsausfall. Die Regel zum eigenen Zweitwagen war deshalb nicht anwendbar, weil das Auto des Vaters nicht dem Kläger gehörte. Das Urteil betraf den Vater; der Rechtsgedanke stellt auf Leistungen Dritter allgemein ab.

Wie hoch der Betrag dann ausfällt, regelt der Tagessatz der Fahrzeuggruppe; das Rechenbeispiel steht im Ratgeber Nutzungsausfall berechnen.

Beim Freizeitfahrzeug zählt, ob für den Alltag ein Pkw bereitsteht

Der zweite Wagen kann auch umgekehrt wirken: dann, wenn nicht der Alltags-Pkw beschädigt ist, sondern ein Fahrzeug für die Freizeit. 2008 verlangte ein Kläger für 35 Tage Reparatur seines Wohnmobils 150 Euro am Tag, zusammen 5.250 Euro. Für den Alltag fuhr er einen Pkw. Der BGH wies die Forderung ab.

Seine Begründung: Ein Wohnmobil für die Freizeit erhöht die Lebensqualität, aber sein Ausfall trifft nicht die alltägliche Lebensführung. Die Personenbeförderung musste der Kläger nicht entbehren, weil ihm der Pkw blieb. Was übrig bleibt, ist eine Einbuße an Freizeit, und die ist nach § 253 BGB kein ersatzfähiger Vermögensschaden.

Für Motorräder hat der BGH 2018 dieselbe Linie gezogen. Wer neben dem Motorrad einen Pkw hat und das Motorradfahren vor allem als Hobby schätzt, bekommt keinen Nutzungsausfall. Anders lag der entschiedene Fall: Das Motorrad war das einzige Kraftfahrzeug des Klägers. Er fuhr es von März bis Oktober bei gutem Wetter zur Arbeit, zu Bekannten und zum Einkaufen, sonst nahm er Bus und Bahn.

Kfz-Sachverständiger hockt mit Kamera in der Hand vor einem Fahrzeug auf der Hebebühne und blickt seitlich aus dem Bild.
Ob Pkw, Motorrad oder Wohnmobil: Begutachtet wird jedes Fahrzeug gleich, beim Nutzungsausfall zählt sein Zweck im Alltag. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Für diesen Fall bejahte der BGH den Vermögensschaden grundsätzlich. Dass der Kläger nur bei gutem Wetter fuhr, spielt erst im zweiten Schritt eine Rolle, bei der Frage, ob er das Motorrad im fraglichen Zeitraum fahren wollte und konnte, auch mit Blick auf das Wetter. Das muss das Landgericht noch klären; das Ergebnis liegt in den Quellen nicht vor. Wie wir Motorräder begutachten, steht auf der Seite Motorrad-Gutachten, für Wohnmobile auf Wohnmobil und Lkw.

Was der Zweitwagen am übrigen Schaden ändert

Der Zweitwagen betrifft nur den pauschalen Tagessatz. Reparaturkosten, Wertminderung und die übrigen Posten aus dem Unfallgutachten bleiben davon unberührt. Konkrete Kosten, die der Ausfall verursacht hat, sind eine eigene Frage: Im Wohnmobil-Fall scheiterte die Klage auch daran, dass der Kläger keine solchen Kosten vorgetragen hatte. Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.

Ob statt des Tagessatzes ein Mietwagen die bessere Wahl ist, beantwortet der Ratgeber Nutzungsausfall oder Mietwagen. Welche Rechte Sie nach einem fremdverschuldeten Unfall sonst haben, steht unter Gutachter, Werkstatt und Anwalt wählen Sie selbst.

Vier Annahmen zum Zweitwagen, die so nicht stimmen

  • „Jedes zweite Auto im Haushalt schließt den Anspruch aus.“ Es muss Ihnen zur Verfügung stehen, frei sein und zumutbar.

  • „Wer sich ein Auto leiht, hat keinen Ausfall.“ Leistungen Dritter entlasten den Schädiger nicht.

  • „Für ein Motorrad gibt es keinen Nutzungsausfall.“ Als einziges Fahrzeug im Alltag kann es ihn begründen.

  • „Ein Wohnmobil wird wie ein Pkw entschädigt.“ Neben einem Alltags-Pkw nicht.

Diese Angaben klären die Zweitwagen-Frage

  • Wem gehört der zweite Wagen im Haushalt?

  • Wer ist ihn in der Ausfallzeit gefahren, und wofür?

  • Passte er für Ihre Fahrten, etwa bei Sitzplätzen, Kindersitzen oder Zuladung?

  • Haben Sie ein Auto geliehen, von wem und ob kostenfrei?

  • Wofür nutzen Sie das beschädigte Fahrzeug im Alltag?

Häufige Fragen zum Zweitwagen beim Nutzungsausfall

Bekomme ich Nutzungsausfall, wenn ich in der Zeit Bus und Bahn fahren kann?

Ja, das allein schließt ihn nicht aus. Der BGH hat 2018 entschieden, dass man den Vorteil eines eigenen Fahrzeugs nicht mit dem Hinweis absprechen kann, der Geschädigte hätte ersatzweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen können. Im Fall besaß der Kläger sogar eine Jahreskarte.

Für welche Tage gilt die Zweitwagen-Frage?

Für die Ausfallzeit, also für Schadenfeststellung, Überlegungszeit und Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Die Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung steht im Gutachten.

Wie viele Tage ohne Auto in die Rechnung eingehen, hängt an der Reparaturdauer im Gutachten. Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr, und die telefonische Erstberatung zum Schaden und zum Ablauf ist kostenlos. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.

Was Sie jetzt tun können

Auch außerhalb der Bürozeiten geht jemand ans Telefon, nimmt den Schaden auf und macht den Termin.

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