Hat ein Auto mit ausländischem Kennzeichen Ihren Unfall in Deutschland verursacht, müssen Sie sich nicht an einen Versicherer im Ausland wenden. Zuständig ist das Deutsche Büro Grüne Karte in Berlin. Es haftet Ihnen gegenüber wie eine deutsche Kfz-Haftpflicht, und reguliert wird nach deutschem Recht, mit denselben Schadenposten wie bei einem deutschen Unfallgegner.
| Woher das Auto des Unfallgegners kommt | Wer Ihren Schaden reguliert | Was Sie dafür brauchen |
|---|---|---|
| EU, EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina | Deutsches Büro Grüne Karte, meist über einen beauftragten Versicherer | Kennzeichen und Herkunftsland; die Grüne Karte ist hilfreich, aber nicht nötig |
| anderes Land des Grüne-Karte-Systems | Deutsches Büro Grüne Karte | die Grüne Karte des Unfallgegners |
| Verursacher bekannt, aber außerhalb dieses Systems und ohne Versicherung | nach Hinweis des Büros die Verkehrsopferhilfe | Polizeibericht und Angaben zum Fahrzeug |
| Verursacher geflüchtet | in der Regel nur Ihre Vollkasko | siehe Ratgeber Fahrerflucht |
Fundstellen: §§ 9 und 10 AuslPflVG, § 115 VVG, § 12 PflVG · Rechtsstand: Oktober 2026
Am Unfallort zählen Kennzeichen und Herkunftsland
Für das Büro Grüne Karte ist das Kennzeichen des ausländischen Autos die wichtigste Angabe. Bei Fahrzeugen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum genügt nach § 9 AuslPflVG der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs, den das Kennzeichen anzeigt. Eine Grüne Karte muss der Fahrer dafür nicht vorlegen. Notieren Sie deshalb das Kennzeichen genau, dazu das Land. In der Online-Meldung des Büros tragen Sie das Kennzeichen ohne Länderkürzel ein, das Land wählen Sie gesondert.
Zeigt der Unfallgegner eine Grüne Karte, fotografieren Sie sie. Sie nennt den ausländischen Versicherer, die Nummer der Karte und den Gültigkeitszeitraum. Halten Sie außerdem Namen und Anschrift von Fahrer und Halter fest. Was Sie sonst am Unfallort sichern, steht im Ratgeber Unfall ohne eigene Schuld: was Sie in den ersten Stunden tun.
Das Büro Grüne Karte steht für den ausländischen Versicherer ein
Das Grüne-Karte-System verbindet nach Angabe des Büros 47 Länder. In jedem Land gibt es ein nationales Büro. In Deutschland ist das der Verein Deutsches Büro Grüne Karte, dessen Mitglieder die deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer sind. Es übernimmt Schäden, die Fahrzeuge aus dem Ausland in Deutschland verursachen.
Rechtlich ist das in § 10 AuslPflVG geregelt. Geschädigte können ihre Ansprüche gegen das Büro so geltend machen wie gegen einen Haftpflichtversicherer. Der Direktanspruch aus § 115 VVG gilt entsprechend: Sie fordern den Schaden direkt beim Büro ein, nicht beim Fahrer im Ausland. Für Fahrzeuge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zahlt das Büro nach § 10 Absatz 2 auch dann, wenn im Einzelfall kein wirksamer Versicherungsvertrag besteht.
Selbst bearbeitet das Büro die meisten Fälle nicht. Es beauftragt einen Versicherer oder ein Schadenabwicklungsunternehmen (§ 10 Absatz 4 AuslPflVG). Bei der Auswahl berücksichtigt es bestehende Korrespondenzabkommen zwischen deutschen und ausländischen Versicherern. Dieser Regulierer meldet sich bei Ihnen und prüft den Schaden. Verklagen lässt sich im Streitfall das Büro, nicht der beauftragte Regulierer. Ansprüche gegen Fahrer, Halter und den ausländischen Versicherer bleiben daneben bestehen.
So melden Sie den Schaden an
Vom Unfall bis zum Regulierer
Versicherung ermitteln. Der Zentralruf der Autoversicherer nennt Ihnen anhand von Kennzeichen, Unfalltag und Herkunftsland den zuständigen Versicherer: 0800 250 260 0, aus dem Ausland +49 40 300 330 300, oder über das Formular auf zentralruf.de.
Schaden beim Büro melden. Das Deutsche Büro Grüne Karte nimmt die Meldung online über das Unfallformular auf gruene-karte.de an oder telefonisch unter 030 166353-800.
Aktenzeichen notieren. Unterlagen zu einem bestehenden Fall laden Sie mit dem Aktenzeichen über die Upload-Seite des Büros nach.
Schaden begutachten lassen. Den Kfz-Gutachter beauftragen Sie selbst, bevor die Werkstatt anfängt. Das Gutachten geht an den beauftragten Regulierer.
Gutachter, Wertminderung, Nutzungsausfall: Es gelten die deutschen Regeln
Das Büro reguliert nach den Gesetzen des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Bei einem Unfall in Deutschland ist das deutsches Recht. Für Sie ändert der ausländische Unfallgegner deshalb nichts an den Posten, die zum Schaden gehören: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen und die Kosten des Kfz-Gutachters. Welche Rechte Sie bei einem Haftpflichtschaden, also einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, grundsätzlich haben, steht im Ratgeber Unverschuldeter Unfall: Gutachter, Werkstatt und Anwalt wählen Sie selbst.
Gerade bei einem Gegner aus dem Ausland ist ein eigenes Unfallgutachten wertvoll. Fahrer und Fahrzeug sind nach dem Unfall meist wieder im Ausland, eine spätere Besichtigung des gegnerischen Autos ist kaum möglich. Wir halten bei der Besichtigung Lage, Höhe und Richtung jeder Verformung fest und kalkulieren auf SilverDAT, die Kalkulationsbasis, mit der auch Versicherer rechnen. Ob Sie den Kfz-Gutachter selbst bestimmen dürfen, beantwortet der Ratgeber Darf ich meinen Kfz-Gutachter selbst aussuchen?. Wie das Unfallgutachten bei uns abläuft, steht auf der Leistungsseite.
Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.
Drei Fehler, die nach einem Unfall mit ausländischem Auto Geld kosten
Nur das Kennzeichen ohne Herkunftsland notieren. Ohne Land findet weder der Zentralruf noch das Büro den Versicherer.
Den Schaden beim ausländischen Versicherer im Heimatland des Gegners anmelden und auf Antwort warten, statt beim Büro Grüne Karte zu melden.
Reparieren lassen, bevor ein Gutachten den Schaden festgehalten hat.
Häufige Fragen zum Unfall mit ausländischem Fahrzeug
Was, wenn der Unfallgegner keine Grüne Karte dabei hat?
Bei Fahrzeugen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina reicht nach Angabe des Büros das amtliche Kennzeichen. Bei Fahrzeugen aus anderen Ländern des Systems stützt sich die Regulierung auf die Grüne Karte. Fehlt sie dort, rufen Sie die Polizei, damit Fahrzeug und Halter amtlich festgehalten werden.
Zahlt jemand, wenn das ausländische Auto gar nicht versichert war?
Für Fahrzeuge aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zahlt das Büro Grüne Karte auch ohne wirksamen Versicherungsvertrag (§ 10 Absatz 2 AuslPflVG). Für unversicherte Fahrzeuge außerhalb dieses Rahmens verweist das Büro auf die Verkehrsopferhilfe, den gesetzlichen Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG.
Wie lange kann ich den Schaden beim Büro noch geltend machen?
§ 10 AuslPflVG verweist auf die Regeln zum Direktanspruch im Versicherungsvertragsgesetz. Danach verjährt der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer wie der Anspruch gegen den Verursacher, spätestens zehn Jahre nach dem Schaden (§ 115 VVG). Melden Sie den Schaden trotzdem gleich nach dem Unfall: Das Kennzeichen ist dann noch frisch notiert und das Auto noch nicht repariert. Welche Frist in Ihrem Fall läuft, prüft ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Wie es weitergeht, wenn der Verursacher gar nicht ermittelt wird, steht im Ratgeber Fahrerflucht: Bleibt der Verursacher unbekannt, zahlt meist nur die eigene Vollkasko.
Ob der Unfallgegner aus Frankfurt oder aus Prag kommt: Den Schaden an Ihrem Auto nehmen wir genauso auf. Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr: Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.