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Sachverständigenbüro Vollwinkel · Kfz-Gutachten im Rhein-Main-Gebiet
Kosten und Versicherung

Reparaturkosten höher als im Gutachten: Bei fremder Schuld trägt in der Regel die Gegenseite die Differenz

Liegt die Werkstattrechnung über dem Gutachten, zahlt bei fremder Schuld meist die gegnerische Versicherung den Rest. Grenzen gibt es bei offener Rechnung, Abtretung und in der Kasko.

DBDavide Balsamello · Kfz-Sachverständiger, Ingenieur Fahrzeugtechnik27. Oktober 2026Werkstattrisiko, Reparaturkosten, Haftpflichtschaden

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Reparaturkosten höher als im Gutachten: Bei fremder Schuld trägt in der Regel die Gegenseite die Differenz

Bei einem Haftpflichtschaden, also einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, trägt in der Regel die gegnerische Versicherung auch den Teil der Werkstattrechnung, der über dem Gutachten liegt. Voraussetzung: Sie haben die Werkstatt ohne eigenes Verschulden ausgewählt und überwacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) ließ 2024 eine Rechnung gelten, die 27 Prozent über der Kalkulation lag. In der Kasko tragen Sie die Differenz selbst.

Ihre LageWer trägt die DifferenzGrund
Haftpflichtschaden, Rechnung bezahlt, Werkstatt ohne eigenes Verschulden beauftragtdie GegenseiteWerkstattrisiko liegt beim Schädiger
Haftpflichtschaden, Rechnung offen, Zahlung an die Werkstatt verlangtdie Gegenseitewie oben; Ihre Ansprüche gegen die Werkstatt gehen an die Gegenseite
Haftpflichtschaden, Rechnung offen, Zahlung an sich selbst verlangtSie, wenn Sie nicht beweisen, dass die Arbeiten nötig warenDas Werkstattrisiko wechselt zu Ihnen
Sie haben Ihre Forderung an die Werkstatt abgetretendie WerkstattSie kann sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen
Arbeiten, die nicht zum Unfallschaden gehörenSieVorhandensein und Unfallbedingtheit der Schäden müssen Sie belegen
Sie haben den Unfall mitverschuldetbeide nach der HaftungsquoteDie Quote kürzt jeden Posten
Kaskoschaden, also ein Schaden, den Ihre eigene Versicherung reguliertSieWerkstattrisiko liegt beim Versicherungsnehmer

Fundstellen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 BGB · BGH, Urteil vom 16. Januar 2024, VI ZR 266/22 · BGH, Urteil vom 9. September 2026, IV ZR 235/25 · Rechtsstand: Oktober 2026

Das Gutachten kalkuliert vor der Reparatur, die Werkstatt rechnet danach ab

Ein Unfallgutachten entsteht, bevor jemand das Auto zerlegt. Der Kfz-Gutachter kalkuliert, was er sieht, misst und aus den Fotos ableiten kann. Die Werkstatt rechnet dagegen ab, was sie tatsächlich getan hat.

Dazwischen liegen mehrere Gründe für einen höheren Betrag. Hinter einer Kunststoffhaut kann ein Halter gebrochen oder ein Blech gestaucht sein, das erst mit abgenommenem Stoßfänger sichtbar wird. Die Werkstatt kann mehr Arbeitszeit ansetzen als die Kalkulation. Sie kann auch Arbeiten abrechnen, die für die Reparatur nicht nötig waren. Für Sie als Geschädigten macht das einen Unterschied: Der erste Fall ist Unfallschaden, die anderen beiden sind Werkstattrisiko.

Kfz-Sachverständiger betrachtet aus nächster Nähe den freigelegten Heckabschluss eines weißen Transporters mit roten und gelben Pfeilmarkierungen, der abgenommene Stoßfänger liegt im Vordergrund.
Erst mit abgenommenem Stoßfänger ist zu sehen, ob das Blech dahinter mitbeschädigt ist. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

27 Prozent über dem Gutachten sind allein kein Verschulden

Im Verfahren VI ZR 266/22 hatte ein Sachverständiger die Reparatur auf 9.227,62 Euro brutto kalkuliert. Die Werkstatt stellte 11.766,66 Euro in Rechnung. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte 11.401,45 Euro, den Rest von 365,21 Euro hielt sie für nicht erforderlich. Das Amtsgericht ließ die Rechnung von einem eigenen Sachverständigen prüfen und sprach nur 129,59 Euro zu. Strittig blieben 235,62 Euro für eine Fahrwerksvermessung und das Zerlegen des vorderen Stoßfängers.

Der BGH verurteilte die Versicherung am 16. Januar 2024, diese 235,62 Euro an die Werkstatt zu zahlen. Dass die Rechnung 27 Prozent über dem Gutachten lag, reichte nach dem Urteil nicht, um dem Geschädigten ein Verschulden bei Auswahl oder Überwachung der Werkstatt vorzuwerfen. Weitere Umstände dafür gab es nicht.

Auch das Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens änderte daran nichts. Dass der Geschädigte nachträglich weiß, welche Posten nicht nötig waren, macht ihn nicht zum Schuldigen. Mit der Werkstatt soll sich nach dem BGH die Gegenseite auseinandersetzen, nicht er.

Hätte der Geschädigte einen Teil des Unfalls selbst verursacht, wäre auch dieser Betrag nach seiner Quote gekürzt worden. Wie das rechnet, steht im Ratgeber Mitschuld am Unfall: Die Haftungsquote kürzt jeden Posten.

Ist die Rechnung offen, geht das Geld an die Werkstatt

Wer die Werkstatt noch nicht bezahlt hat, kann sich auf das Werkstattrisiko nur berufen, wenn er die Zahlung an die Werkstatt verlangt. Im Gegenzug gehen seine Ansprüche gegen die Werkstatt an die Gegenseite. Verlangt er das Geld an sich selbst, trägt er das Risiko und muss beweisen, dass jeder Posten nötig war. Die übrigen Konstellationen, auch die Abtretung an die Werkstatt, beschreibt der Ratgeber Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge.

Den Unfallschaden belegen Sie, auch den verdeckten

Das Werkstattrisiko deckt, wie die Werkstatt repariert und abrechnet. Es deckt nicht die Frage, ob ein Schaden vom Unfall stammt. Nach dem BGH tragen Sie die Beweislast dafür, dass die Schäden vorhanden und unfallbedingt sind und dass die abgerechneten Arbeiten genau diese Schäden beheben. Auf eine Einschätzung Ihres eigenen Gutachters, die sich als falsch erweist, können Sie sich dabei nicht stützen.

Arbeiten, die nur bei Gelegenheit der Reparatur mit erledigt werden, ersetzt die Gegenseite nicht. Das gilt etwa für einen Ölwechsel, den Sie beim selben Werkstattbesuch mitmachen lassen.

Kritisch wird es beim verdeckten Schaden, den die Werkstatt erst beim Zerlegen findet. Steht er nicht im Gutachten, fehlt der Beleg, sobald das Auto wieder zusammengebaut ist. Ein Kfz-Gutachter kann ihn am zerlegten Fahrzeug fotografieren und als Nachtrag zum Gutachten kalkulieren. Was eine Reparatur ohne vorheriges Gutachten an Beweisen kostet, steht im Ratgeber Reparatur vor dem Gutachten.

Kameradisplay mit einer Schadenaufnahme und gelben Pfeilmarkierungen, eine Hand im schwarzen Handschuh hält die Kamera, eine zweite Hand zeigt auf das Display.
Fotos vom zerlegten Fahrzeug belegen später, dass ein Mehraufwand zum Unfallschaden gehört. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.

In der Kasko bleibt die Differenz bei Ihnen

Am 9. September 2026 hat der BGH entschieden, dass die Regeln zum Werkstattrisiko nicht für die Kaskoversicherung gelten (IV ZR 235/25). Dort trägt der Versicherungsnehmer das Risiko. Im Fall war ein vollkaskoversichertes Auto nach einem Unfall repariert worden. Der Versicherer zog von der Rechnung 389,01 Euro ab, weil einzelne Arbeitsschritte nicht nötig gewesen seien. Nach einem Sachverständigengutachten waren diese Positionen tatsächlich überhöht.

Der Grund liegt im Vertrag. Die Bedingungen versprechen „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“. Posten, die wegen überhöhter Ansätze, unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder nicht durchgeführter Arbeiten zu hoch sind, gehören nach dem BGH nicht dazu. Über den Abzug streiten dann Sie und die Werkstatt, nicht der Versicherer. Was ein Gutachten im Kaskofall leistet, beschreibt die Seite Kaskoschaden. Streiten Sie mit dem Kaskoversicherer über die Schadenhöhe, hilft der Ratgeber zum Sachverständigenverfahren in der Kasko.

So bleibt die Differenz erklärbar

  • Das Gutachten liegt vor, bevor die Werkstatt anfängt, und die Werkstatt kennt die Kalkulation.

  • Findet die Werkstatt beim Zerlegen weitere Schäden, wird der Gutachter informiert, solange das Auto noch offen ist.

  • Rechnung und Gutachten liegen nebeneinander: Jeder Mehrbetrag ist einem Schaden oder einem Arbeitsschritt zuzuordnen.

  • Ist die Rechnung beim Haftpflichtschaden noch offen, geht die Forderung auf Zahlung an die Werkstatt.

Häufige Fragen zu Werkstattrechnung und Gutachten

Ab wie viel Prozent über dem Gutachten zahlt die Gegenseite nicht mehr?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Der BGH hat 27 Prozent allein nicht als Verschulden gewertet. Es braucht weitere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Sie die Werkstatt nachlässig ausgewählt oder überwacht haben. An den Nachweis, dass Sie wirtschaftlich vorgegangen sind, stellt der BGH dabei keine zu geringen Anforderungen.

Muss ich die Werkstattrechnung Position für Position prüfen?

Beim Haftpflichtschaden nicht. Die Arbeit findet in einer Werkstatt statt, die Sie nicht kontrollieren können, und Mühe und Risiko des Streits mit der Werkstatt sollen nach dem BGH bei der Gegenseite liegen. Prüfen müssen Sie, ob die abgerechneten Arbeiten zum Unfallschaden gehören. Ein Unfallgutachten vor der Reparatur ist dafür der Maßstab.

Wer die Prüfberichte der Versicherung gegen ein Gutachten setzt, liest im Ratgeber Gutachten anfechten, wie das Verhältnis der beiden ist.

Ob ein Mehrbetrag auf der Rechnung zum Unfallschaden gehört, lässt sich am zerlegten Auto belegen, nach dem Zusammenbau kaum noch. Wir kalkulieren auf SilverDAT, der Kalkulationsbasis, mit der auch Versicherer rechnen. Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr: Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.

Was Sie jetzt tun können

Auch außerhalb der Bürozeiten geht jemand ans Telefon, nimmt den Schaden auf und macht den Termin.

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