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Sachverständigenbüro Vollwinkel · Kfz-Gutachten im Rhein-Main-Gebiet
Ihre Rechte

Versicherung ruft nach dem Unfall an: Sie schulden Auskunft zum Schaden, aber keine Zusage am Telefon

Die Versicherung des Unfallgegners meldet sich von selbst. Welche Fragen Sie beantworten müssen, was Sie in Ruhe nach dem Gespräch entscheiden und was Sie danach schriftlich festhalten.

DBDavide Balsamello · Kfz-Sachverständiger, Ingenieur Fahrzeugtechnik27. Oktober 2026Gegnerische Versicherung, Haftpflichtschaden, Auskunftspflicht

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Versicherung ruft nach dem Unfall an: Sie schulden Auskunft zum Schaden, aber keine Zusage am Telefon

Ruft die Versicherung des Unfallgegners Sie an, schulden Sie ihr Angaben dazu, wie der Unfall passiert ist und wie hoch der Schaden ist. Entscheidungen schulden Sie ihr am Telefon nicht: Gutachter, Werkstatt, Reparatur oder Auszahlung und ein Mitschnitt des Gesprächs bleiben Ihre Wahl. Die Schadenmeldung schicken Sie danach in Textform.

Was der Anrufer fragtMüssen Sie es beantworten?Fundstelle
Wann, wo und wie der Unfall passiert istJa, soweit es nötig ist, um den Unfall festzustellen§ 119 Abs. 3 VVG
Was am Auto beschädigt ist und wie hoch der Schaden istJa, soweit Sie es wissen; die Zahlen liefert später das Gutachten§ 119 Abs. 3 VVG
Ob Sie Fotos, Gutachten oder Rechnungen schickenJa, soweit Ihnen die Beschaffung zuzumuten ist, gern per Post oder E-Mail§ 119 Abs. 3 VVG
Wer schuld warSie schildern, was Sie gesehen haben; eine Bewertung verlangt das Gesetz nicht§ 119 Abs. 3 VVG, § 254 BGB
Ob der Gutachter der Versicherung kommen darfNein, den Gutachter wählen Sie selbst§ 249 BGB
Ob Sie das Schadenmanagement oder die Partnerwerkstatt annehmenNein, Werkstatt und Abrechnungsweg wählen Sie§ 249 Abs. 2 BGB
Ob das Gespräch aufgezeichnet werden darfNein, Ihre Zustimmung ist freiwillig§ 201 StGB

Fundstellen: §§ 115, 119, 120 VVG · §§ 126b, 249, 254 BGB · § 201 StGB · Rechtsstand: Oktober 2026

Am Telefon schulden Sie Angaben zum Unfall und zum Schaden

Bei einem Haftpflichtschaden, also einem Unfall, den ein anderer verursacht hat, können Sie Ihren Schaden direkt bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend machen (§ 115 VVG). Was Sie ihr im Gegenzug schulden, steht in § 119 Abs. 3 VVG: Auskunft, soweit sie nötig ist, um den Unfall und die Höhe des Schadens festzustellen. Belege kann die Versicherung verlangen, soweit Ihnen ihre Beschaffung billigerweise zuzumuten ist.

Das Gesetz sagt nicht, dass diese Auskunft am Telefon kommen muss. Sie können die Fragen anhören, Ort, Zeit und Ablauf in eigenen Worten nennen und den Rest schriftlich nachreichen. Was Sie nicht wissen, sagen Sie auch so. Eine geschätzte Geschwindigkeit oder ein geschätzter Abstand steht danach in der Akte der Versicherung, auch wenn er nicht stimmt.

Zur Schadenhöhe können Sie am Telefon wenig sagen, solange niemand das Auto untersucht hat. Bei modernen Fahrzeugen sitzt der teure Teil eines Schadens oft hinter der Kunststoffhaut des Stoßfängers. Die Zahl, die die Versicherung braucht, steht im Gutachten.

Nahaufnahme eines demontierten Heckabschlusses mit roten und gelben Pfeilmarkierungen, daneben eine Hand im Handschuh mit einem blauen Marker.
Die Schadenhöhe belegt das Gutachten mit markierten Stellen und Fotos, nicht eine Schätzung am Telefon. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Der Anruf ersetzt die Schadenmeldung in Textform nicht

Den Unfall zeigen Sie der Versicherung des Verursachers innerhalb von zwei Wochen an, nachdem Sie davon erfahren haben, und zwar in Textform (§ 119 Abs. 1 VVG). Textform heißt nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung mit Ihrem Namen auf einem dauerhaften Datenträger, etwa ein Brief oder eine E-Mail. Ein Telefonat erfüllt das nicht, auch wenn der Anrufer eine Schadennummer vergibt. Für die Frist genügt es, wenn Sie die Meldung rechtzeitig absenden.

Die schriftliche Meldung hat einen zweiten Zweck. Ist Ihr Anspruch bei der Versicherung angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis Ihnen ihre Entscheidung in Textform zugeht (§ 115 Abs. 2 VVG). Mit Brief oder E-Mail können Sie später belegen, wann Sie angemeldet haben.

Gutachter, Werkstatt und Restwert entscheiden Sie nach dem Gespräch

Häufig ist der Anruf mit einem Angebot verbunden: ein Gutachter der Versicherung, eine Partnerwerkstatt, ein Ersatzwagen, später ein Käufer für das beschädigte Auto. Nach § 249 BGB muss der Verursacher Sie so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert, und wie das geschieht, bestimmen Sie. Am Telefon müssen Sie dazu nichts zusagen.

Wer dem Schadenmanagement der Gegenseite zusagt, gibt Gutachten und Werkstattwahl ab; was das im Einzelnen kostet, steht in Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung. Ob Sie den Gutachter der Versicherung ins Haus lassen müssen und wann sie nachbesichtigen darf, erklärt Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?. Nennt der Anrufer bei einem Totalschaden einen Käufer, gilt, was in Restwertangebot der Versicherung zur Reihenfolge von Angebot und Verkauf steht.

Ein Kfz-Sachverständiger hält von hinten gesehen eine Kamera, auf dem Display ist eine gelbe Pfeilmarkierung an einem Blechteil zu sehen, rechts steht angeschnitten der Kunde.
Was am Auto beschädigt ist, sehen Sie und Ihr Gutachter, bevor Sie der Versicherung Zahlen nennen. Foto: Sachverständigenbüro Vollwinkel

Ein Mitschnitt des Gesprächs braucht Ihre Zustimmung

Manche Anrufer fragen zu Beginn, ob sie das Gespräch aufzeichnen dürfen. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich nach § 201 Abs. 1 StGB strafbar. Deshalb kommt die Frage. Sie können zustimmen oder ablehnen; an Ihrer Pflicht zur Auskunft ändert beides nichts. Lehnen Sie ab, halten Sie selbst fest, was besprochen wurde.

Zur Schuldfrage reicht, was Sie selbst gesehen haben

Die Frage „Wie kam es denn dazu?“ zielt auf den Hergang, und den schildern Sie. Ob Sie eine Mitschuld trifft, ist eine rechtliche Bewertung. Bei einer Mitschuld kürzt sich jeder Posten um Ihren Anteil (§ 254 BGB); wie die Quote zustande kommt, beschreibt Mitschuld am Unfall: Die Haftungsquote kürzt jeden Posten. Bestreitet der Unfallgegner die Schuld, zählen Zeugen, Fotos und Spuren am Fahrzeug, siehe Unfallgegner bestreitet die Schuld.

Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.

Was am Telefon mit der Gegenseite schiefgeht

  • Sie schätzen Geschwindigkeit, Abstand oder Bremsweg, obwohl Sie sie nicht kennen.

  • Sie nennen eine Schadenhöhe, bevor jemand das Auto untersucht hat.

  • Sie halten den Anruf für die Schadenmeldung und schicken keine Meldung in Textform.

  • Sie vereinbaren einen Besichtigungstermin mit dem Gutachter der Versicherung, ohne dass Sie das wollten.

Was Sie direkt nach dem Anruf notieren

  • Name des Anrufers, Datum und Uhrzeit

  • Name der Versicherung und Schadennummer

  • welche Fragen gestellt wurden und was Sie geantwortet haben

  • was Ihnen angeboten wurde und was Sie zugesagt haben

  • danach die Meldung per Brief oder E-Mail, mit Verweis auf das Telefonat

Häufige Fragen zum Anruf der gegnerischen Versicherung

Muss ich mit der Versicherung überhaupt telefonieren?

§ 119 VVG schreibt Auskunft vor, aber kein Telefonat. Sie können darum bitten, die Fragen schriftlich zu bekommen, und sie per Brief oder E-Mail beantworten.

Was passiert, wenn ich eine Frage nicht beantworte?

Verletzen Sie die Pflicht zu Auskunft oder Belegen schuldhaft, kann die Versicherung nur so viel zahlen, wie sie bei ordentlicher Auskunft hätte zahlen müssen. Das gilt nach § 120 VVG aber nur, wenn sie Sie vorher ausdrücklich und in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.

Kann ich die Versicherung an meinen Anwalt verweisen?

Ja. Haben Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragt, nennen Sie dem Anrufer Namen und Kanzlei. Der Anwalt übernimmt dann den Schriftverkehr mit der Versicherung. Wann sich das lohnt, steht in Anwalt nach unverschuldetem Unfall.

Welche Rechte Sie bei fremder Schuld gegenüber der Versicherung haben, fasst die Seite Ihre Rechte nach dem Unfall zusammen.

Wenn sich die gegnerische Versicherung bei Ihnen gemeldet hat: Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr, die telefonische Erstberatung zum Schaden und zum Ablauf ist kostenlos. Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.

Was Sie jetzt tun können

Auch außerhalb der Bürozeiten geht jemand ans Telefon, nimmt den Schaden auf und macht den Termin.

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