Hat ein anderer den Unfall verursacht, ersetzt seine Haftpflichtversicherung mehr als Reparatur und Gutachten. Dazu gehören eine Kostenpauschale für Telefon, Porto und Fahrten, die ohne Beleg anerkannt wird, Standgeld für ein Auto, das nicht mehr fahren kann, und nach einem Totalschaden die Gebühren für Abmeldung und Zulassung. Für alles außer der Pauschale brauchen Sie die Rechnung.
| Posten | Was er abdeckt | Beleg nötig? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Kostenpauschale | Telefonate, Briefe und Fahrten, die die Abwicklung des Schadens verursacht | nein, die Höhe schätzt im Streit das Gericht | BGH, VI ZR 37/11 |
| Standgeld | sicheres Unterstellen eines nicht fahrbereiten Autos, etwa in der Werkstatt | ja, Rechnung mit Tagen und Tagessatz | BGH, VI ZR 363/11 |
| Abmeldung des Unfallautos | Gebühr für die Außerbetriebsetzung: 15,90 Euro am Schalter, 2,10 Euro online | ja, Quittung der Zulassungsstelle | GebOSt Nr. 224.1 und 224.2 |
| Zulassung des Ersatzautos | Gebühr für die Zulassung: 30,00 Euro am Schalter, 12,80 Euro online | ja, Quittung der Zulassungsstelle | GebOSt Nr. 221.1 und 221.1.1 |
| Ihre eigene Zeit | Stunden für Telefonate, Formulare und Termine | wird nicht ersetzt | BGH, VI ZR 37/11 |
Fundstellen: § 249 Abs. 2 BGB, § 254 BGB; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11; BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11; GebOSt, Anlage Nr. 221 und 224 · Rechtsstand: Oktober 2026
Die Kostenpauschale gibt es ohne Beleg, weil Unfälle ein Massengeschäft sind
Nach einem Unfall telefonieren Sie mit der eigenen Versicherung, mit dem Unfallgegner, mit dessen Versicherung, mit dem Kfz-Gutachter und mit der Werkstatt. Dazu kommen Briefe und Fahrten. Jeden Anruf einzeln nachzuweisen, wäre für alle Seiten mühsam. Die Gerichte erkennen deshalb bei Verkehrsunfällen eine Pauschale für diese Auslagen an, auch wenn der Geschädigte sie im Einzelnen nicht belegt.
Der Bundesgerichtshof hat den Grund 2012 benannt (Urteil vom 8. Mai 2012, VI ZR 37/11, Randnummer 11): Die Regulierung von Verkehrsunfällen sei ein Massengeschäft, bei dem es auf Praktikabilität ankomme. In demselben Urteil steht die Grenze. Außerhalb von Verkehrsunfällen gibt es diese Pauschale ohne Nachweis nicht, im entschiedenen Fall nicht für beschädigte Strom- und Gasleitungen.
Einen festen Betrag nennt weder ein Gesetz noch der Bundesgerichtshof. Die Höhe schätzt im Streit das zuständige Gericht (§ 287 ZPO), deshalb gibt es keine bundesweit einheitliche Zahl. Hatten Sie deutlich höhere Auslagen, etwa viele Fahrten zu Werkstatt und Gutachter, können Sie diese stattdessen einzeln mit Belegen geltend machen.
Für Ihre eigene Zeit gibt es dagegen nichts. Stunden am Telefon oder am Schreibtisch ersetzt der Schädiger nach demselben Urteil grundsätzlich nicht (Randnummer 10).
Standgeld zahlt die Gegenseite, wenn das Auto nicht auf der Straße stehen kann
Ein Auto, das nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist, muss irgendwo stehen. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass es nicht einfach am Straßenrand bleiben muss (Urteil vom 5. Februar 2013, VI ZR 363/11, Randnummer 25). Im Fall ging es um ein Auto mit zerbrochenen Scheiben. Es in einer Werkstatt sicher unterzustellen, sei naheliegend und angemessen, die Kosten seien zu ersetzen. Der Kläger bekam die restlichen Standkosten von 71,39 Euro zugesprochen.
Zwei Grenzen nennt dasselbe Urteil. Das Standgeld darf nicht höher sein als die Kosten eines anderen gewerblichen Abstellplatzes, etwa eines Parkhauses. Behauptet die Versicherung, es sei zu teuer, muss sie das darlegen und beweisen. Die zweite Grenze ist die Zeit. Das Gesetz verlangt, den Schaden gering zu halten (§ 254 BGB). Das Gericht hat die Standzeit bis zum Eingang des schriftlichen Gutachtens und einer kurzen Bedenkzeit gebilligt, im Fall wegen Weihnachten und Jahreswechsel etwas länger.
Für Sie heißt das: Das Standgeld läuft jeden Tag. Je früher das Gutachten vorliegt, desto früher können Sie entscheiden, ob repariert oder ein anderes Auto gekauft wird. Wie lange das bei uns dauert, steht im Ratgeber Wie lange dauert ein Kfz-Gutachten?
Ab- und Ummeldung gehören nach einem Totalschaden zum Ersatzauto
Lohnt sich die Reparatur nicht mehr, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann stellt Sie der Schädiger so, als hätten Sie ein gleichwertiges Auto gekauft (§ 249 Abs. 2 BGB). Wer ein Ersatzauto kauft, muss das alte abmelden und das neue zulassen. Diese Gebühren gehören zum Weg zurück in den Zustand vor dem Unfall. Wie Wiederbeschaffungswert, also der Preis für ein gleichwertiges Fahrzeug, und Restwert berechnet werden, steht im Ratgeber Wirtschaftlicher Totalschaden: was ausgezahlt wird und was nicht.
Die Gebühren der Zulassungsstelle stehen in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Außerbetriebsetzung kostet 15,90 Euro, online 2,10 Euro. Die Zulassung kostet 30,00 Euro, online 12,80 Euro. Neue Kennzeichenschilder sind darin nicht enthalten, sie berechnet der Schilderhersteller gesondert.
Wird das Auto repariert, fällt keine Ummeldung an, also auch kein Ersatz dafür. Offen bleibt, ob die Gebühren auch ersetzt werden, wenn Sie nach dem Totalschaden gar kein Ersatzauto anmelden oder nur auf Basis des Gutachtens abrechnen. Das hängt vom Einzelfall ab und ist eine Frage für den Anwalt. Wie die Abrechnung ohne Reparatur funktioniert, erklärt der Ratgeber Fiktive Abrechnung: Sie bekommen Geld statt Reparatur, aber keine Umsatzsteuer.
Wir liefern die Technik und die Zahlen; ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, klärt ein Anwalt für Verkehrsrecht, den bei einem Haftpflichtschaden in der Regel die gegnerische Versicherung bezahlt.
Wo kleine Posten verloren gehen
Die Kostenpauschale fehlt in der Aufstellung, weil sie keinen Beleg hat. Sie ist trotzdem ein eigener Posten.
Das Auto steht wochenlang beim Abschleppdienst, weil niemand die Besichtigung angestoßen hat. Das Standgeld läuft weiter.
Die Quittung der Zulassungsstelle landet im Papierkorb. Ohne sie ist die Gebühr schwer nachzuweisen.
Eigene Arbeitsstunden werden in Rechnung gestellt. Dafür gibt es keinen Ersatz, und der Posten schwächt die übrige Aufstellung.
Häufige Fragen zu Nebenkosten nach dem Unfall
Bekomme ich die Nebenkosten auch, wenn mich eine Mitschuld trifft?
Ja, aber nur anteilig. Die Haftungsquote kürzt jeden Posten des Schadens, auch Pauschale, Standgeld und Gebühren (§ 254 BGB). Wie die Quote zustande kommt, steht im Ratgeber Mitschuld am Unfall: Die Haftungsquote kürzt jeden Posten.
Gehören Gutachten und Anwalt auch zu den Nebenkosten?
Sie werden bei fremder Schuld ebenfalls von der Gegenseite getragen, sind aber eigene Posten mit eigenen Regeln. Mehr dazu in den Ratgebern Kfz-Gutachten nach dem Unfall: bei fremder Schuld zahlt die Gegenseite und Anwalt nach unverschuldetem Unfall.
Was tue ich, wenn die Versicherung einzelne Posten nicht zahlt?
Die Versicherung darf den Schaden zuerst prüfen. Wann die Prüffrist in der Regel abgelaufen ist, steht im Ratgeber Versicherung zahlt nicht nach dem Unfall. Ob eine Kürzung berechtigt ist, beurteilt ein Anwalt für Verkehrsrecht.
Diese Belege gehören in die Unfallakte
Rechnung des Abschleppdienstes und, falls angefallen, des Standgelds mit Tagen und Tagessatz
Quittungen der Zulassungsstelle für Abmeldung und Zulassung
Rechnung für neue Kennzeichenschilder
Belege für höhere Auslagen, falls Sie statt der Pauschale einzeln abrechnen wollen
Welche Kosten bei einem Unfall ohne eigene Schuld insgesamt anfallen und wer sie trägt, zeigt unsere Seite Kfz-Gutachten Kosten. Wie ein Unfallgutachten abläuft, steht auf der Leistungsseite.
Steht Ihr Auto nach dem Unfall in der Werkstatt oder beim Abschleppdienst und läuft dort Standgeld, rufen Sie uns an. Unter 069 34876746 erreichen Sie unser Notfalltelefon rund um die Uhr: Sie schildern den Schaden, wir klären den Ablauf und machen den Termin. In 24 Stunden sind wir bei Ihnen, in Frankfurt und im ganzen Rhein-Main-Gebiet. Die telefonische Erstberatung zum Schaden und zum Ablauf ist kostenlos. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt zu einem Anwalt für Verkehrsrecht.